Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 1 Veranstalter
Nexxus Veranstaltungen GmbH, Fachmessen für die Industrie
Westliche Friedrichstraße 39, D-75210 Keltern-Dietlingen
Telefon: 0700.17 17 7000 | Telefax: 07236.93 74 93
E-Mail: info@nexxus-veranstaltungen.de
Geschäftsführer: Dipl.-Ing., Dipl. Wirt.-Ing.(FH) Ulrich Brosz
Registernummer: HRB 713028
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Für alle Bestellungen über Miet-Gegenstände und -aufbauten sowie die Anmietung von Ausstellungsflächen gelten die folgenden Mietbedingungen der Nexxus Veranstaltungen GmbH , im folgenden Vermieter genannt. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden hiermit zurückgewiesen. Abweichungen oder Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestästigung des Vermieters wirksam.
2.2 Bestellungen von Mietgut und die Anmietung von Ausstellungsflächen bedürfen der Schriftform. Alle bis zu den in den Bestellformularen genannten Anmeldeschlussterminen termingerecht eingegangenen Bestellungen und verbindlichen Messeanmeldungen werden vor Veranstaltungsbeginn bestätigt. Hat der Mieter bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn keine schriftliche Bestätigung auf seine rechtzeitig eingesandten Bestellungen und Anmeldungen erhalten, so ist dies unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Der Vermieter behält sich vor, die Lieferung und Leistungserbringung erst nach Zahlungseingang vorzunehmen.
§ 3 Art und Weise der Gebrauchsüberlassung
3.1 Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietgut in der Regel mehrfach zu Ausstellungszwecken verwendet wird und nicht immer neuwertig ist.
3.2 Das Mietgut wird nur zum vereinbarten Zweck für die Dauer der Veranstaltung zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter am vereinbarten Mietort zur Verfügung gestellt.
3.3 Die Überlassung des Mietgutes an Dritte ist nicht gestattet. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Vermieters, und zwar auch dann, wenn sie dem Mieter übergeben worden sind.
3.4 Der Mieter hat sich bei der Übergabe von dem ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit des Mietgutes sowie der gemieteten Ausstellungsflächen zu überzeugen.
3.5 Beim Empfang bzw. bei Mietbeginn der Ausstellungsflächen bestätigt der Mieter den mangelfreien Zustand der ihm überlassenen Flächen und Sachen, es sei denn, er erhebt unverzüglich gegenüber dem Vermieter die schriftliche Mängelrüge.
3.6 Der Vermieter verpflichtet sich, bei termingerechtem Eingang der Standanmeldung und der Bestellungen, zur rechtzeitigen Lieferung und Flächennutzung zum Beginn der Veranstaltung.
3.7 Ist der Messestand bei Anlieferung personell nicht besetzt, so gilt mit dem Abstellen des Mietgutes auf dem Messestand das Mietgut als ordnungsgemäß übergeben.
3.8 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Legitimation der auf dem Stand bei der Anlieferung des Mietgutes angetroffenen Personen zu überprüfen.
3.9 Liefertermine und Sonderwünsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
§ 4 Gewährleistung
4.1 Hat der Mieter die Mängelrüge zu Recht erhoben, so ist die Gewährleistungspflicht des Vermieters auf Nachbesserung beschränkt, soweit es sich bei der mangelhaften Sache um eine bereits gebrauchte handelt. Dem Vermieter steht die Lieferung von Ersatz jederzeit frei.
§ 5 Bestellungen nach Anmeldeschluss
5.1 Erfolgt die Bestellung durch den Mieter nach dem ihm bekannten Anmeldeschluss (siehe Buchungsformulare), so übernimmt der Vermieter keine Gewähr für eine rechtzeitige und komplette Anlieferung. Vor allem kann nicht gewährleistet werden, dass die Gegenstände in der bestellten Form zur Auslieferung gelangen.
5.2 Ist in diesen Fällen eine rechtzeitige Übergabe noch möglich, wird dem Mieter für die durch die verspätete Bestellung entstandenen Mehr- kosten ein Aufschlag von mindestens 50% auf die Miete gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Bei verspäteter Bestellung von Versorgungsanschlüssen erfolgt die Berechnung der Mehrkosten nach Aufwand.
§ 6 Zahlungsbestimmungen
6.1 Die Zahlung der Rechnung hat innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist ohne Abzüge zu erfolgen.
6.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Auftraggeber Verzugs- zinsen in Höhe der vom Vermieter zu zahlenden Bankzinsen zu entrichten. Gegenüber den in § 24 Abs. 1 AGB-Gesetz bezeichneten Personen ist der Vermieter auch ohne Verzug berechtigt, bei Fälligkeit bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 5,0 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
6.3 Schecks werden nur zahlungshalber angenommen; sie gelten nicht als Barzahlung. Deren Annahme erfolgt ohne Gewähr für rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorlage. Sämtliche Kosten und Spesen, insbesondere Diskontspesen, trägt der Auftraggeber.
6.4 Kann der Vermieter vor Veranstaltungsbeginn keinen Zahlungseingang feststellen, ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
6.5 Bestellungen, die 1 Woche oder weniger vor Veranstaltungsbeginn eingehen, werden ggf. nur gegen Vorkasse angenommen.
§ 7 Haftung des Mieters
7.1 Die Haftung des Mieters für Beschädigungen und Verluste der ihm überlassenen Sachen beginnt mit der Übergabe und endet spätestens mit der Rücknahme bzw. Übergabe durch den Vermieter nach Veranstaltungsende.
7.2 Die Haftung erstreckt sich auf die Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dies gilt nicht, wenn ein Verschulden auf Seiten des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen liegt. Der Vermieter haftet hierbei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgut pfleglich zu behandeln. Das Mietgut darf nicht beklebt, genagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden.
7.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen an den ihm überlassenen Sachen vorzuneh- men. Vorhandene besondere Kennzeichnungen dürfen vom Mieter nicht entfernt werden. Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
7.5 Das Mietgut ist vom Mieter nach Veranstaltungsschluss unverzüglich abholbereit zur Verfügung zu stellen.
7.6 Gerät der Mieter mit der Übergabe des Mietgutes in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Mieters für den Abtransport vorzubereiten. Das Einverständnis des Mieters wird hierzu vorausgesetzt.
§ 8 Haftung des Vermieters
8.1 Der Vermieter haftet nicht für Personen- und Sachschäden irgendwelcher Art, es sei denn, er, oder seine Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführt.
8.2 Kommt der Vermieter mit seiner Leistung in Verzug, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Gleiche gilt bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
§ 9 Rücktritt des Ausstellers, Stornogebühren
9.1 Wird nach verbindlicher Anmeldung (§ 2) dem Mieter vom Vermieter der Rücktritt zugestanden, so schuldet der Mieter bei einem Rücktritt von der vereinbarten/gebuchten Standmiete:
- bis 6 Monate vor der Veranstaltung 40% (25.12.2011),
- bis 4 Monate vor der Veranstaltung 50% (25.02.2012),
- bis 3 Monate vor der Veranstaltung 75% (25.03.2012),
- danach 100% der vereinbarten Standmiete (jeweils ohne die Kosten für einen eventuell gebuchten Messestand).
9.2 Der Rücktritt bedarf des schriftlichen Antrags. Er wird erst wirksam, wenn er vom Vermieter schriftlich angenommen ist.
§ 10 Umbuchungen
10.1 Die Standanmeldung ist verbindlich. Eine Umbuchung auf andere Flächenzuschnitte und der Verzicht eines Systemstandes bei gebuchten Standmodulen ist nur bis zum jeweiligen Meldeschluss kostenfrei möglich. Die Umsetzung eines anderen Flächenzuschnitts bleibt der Nexxus Veranstaltungen GmbH vorbehalten.
10.2 Nach Meldeschluss sind Umbuchungen auf andere Flächenzuschnitte ausgeschlossen. Umbuchungen von Standmodul auf Standfläche sind bis maximal 70 Tage vor Messebeginn möglich und werden mit 50% des Differenzbetrages zwischen dem qm-Preis für Standmodule und Standfläche ohne Systembaustand berechnet – oder gesondert vereinbart.
§ 11 Nichtbelegung der Standfläche
11.1 Wird vom Mieter eine Standfläche nicht bis zum der Veranstaltung vorhergehenden Abend belegt, so kann der Vermieter im Interesse des Gesamtbildes die Fläche in anderer Art und Weise ausfüllen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter.
11.2 Der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung bleibt davon unberührt.
§ 12 Höhere Gewalt
12.1 Kann der Vermieter aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Mieter unverzüglich davon zu unterrichten. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch kann der Vermieter vom Mieter bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, so weit das Ergebnis für den Mieter noch von Interesse ist.
12.2 Sollte der Vermieter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Mieter unverzüglich davon zu unterrichten. Die Mieter sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahmen zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Rückzahlung bzw. Erlass der Standmiete.
12.3 Muss der Vermieter aufgrund Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung kürzen oder absagen, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Erlass der Standmiete.
§ 13 Betreten fremder Messestände
Die Mieter sind nicht berechtigt, außerhalb der Ausstellungszeiten ohne Einwilligung des jeweiligen Standinhabers fremde Stände zu betreten oder zu besichtigen. Dies gilt auch für Vortragsräume, ausgewiesene Aktionsflächen und alle anderen Räume, die in der Verantwortung des Vermieters liegen. Diebstahl oder mutwillige Beschädigung wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht.
§ 14 Straßenverkehrsordnung
14.1 Für den Kraftfahrzeugverkehr auf dem gesamten Messegelände sowie auf den Messeparkplätzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Auf den Messeparkplätzen ist den Anweisungen des Ordnungspersonals Folge zu leisten.
§ 15 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
15.1 Die personenbezogenen Daten unserer Geschäftspartner werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Die Wirksamkeit der AGB bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen und Klauseln unberührt.
16.2 Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den Geschäftsbedingungen des Vermieters nichts anderes vereinbart ist.
16.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Pforzheim.
Ordnungsbestimmungen
- Jeglicher Verkauf an Messebesucher ist untersagt. Dies bezieht sich auch auf Speisen und Getränke.
- Musikalische Untermalung ist nur in Absprache mit den Standnachbarn und in moderater Lautstärke gestattet. Die Gema-Gebühren trägt der Mieter.
- Das Auslegen, Plakatieren und Verteilen von politischem Informationsmaterial etc. ist untersagt. Ebenso muss bei der Standgestaltung und Dekoration auf jede politische Aussage verzichtet werden.
- Das Bekleben der Wände und des Bodens außerhalb des gemieteten Standes mit Plakaten und Aufklebern ist untersagt.
- Das Entladen von Waren aus Fahrzeugen während der Messe muss spätestens vor Beginn der täglichen Öffnungszeiten abgeschlossen werden. Binnen einer Stunde nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit für Besucher müssen Aussteller und Begleitpersonen das Messegelände verlassen haben. Personen, welche die Messe mit Paketen verlassen wollen, müssen bei der Ausgangskontrolle auf Anfrage deren Herkunft nachweisen.
- An den Auf- und Abbautagen ist vor Befahren des Messegeländes ggf. eine Kaution zu hinterlegen. Diese wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn der Mieter das Gelände in der vorgegebenen Zeit wieder verlässt.
- Jeder Aussteller ist verpflichtet, seinen Müll selbst zu entsorgen. Es sei denn, es wurde die Position Müllentsorgung gesondert gebucht.
- Der vorzeitige Abbau der Messestände – vor Messeende – ist STRENG untersagt. Jeder Messebesucher hat das Recht, die vollumfängliche Veranstaltung zu sehen.
- Der Vermieter übt das alleinige Hausrecht aus. Den Anweisungen der Erfüllungsgehilfen des Vermieters ist Folge zu leisten.
- Bei Verletzung dieser Ordnungsbestimmungen obliegt es dem Veranstalter, Aussteller von einer zukünftigen Teilnahme an einer durch Nexxus Veranstaltungen GmbH durchgeführten Veranstaltung auszuschließen.
Stand 5.2011 (Abweichung zur Printversion: §1)
![[wfb] Fachmesse für Werkzeug und Formenbau](fileadmin/templates/images/header/header-3.jpg)
